Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1995

Geschäftszahl

93/17/0320

Rechtssatz

Bei dem als "Niederschrift" bezeichneten Prüfungsbericht handelt es sich keineswegs um einen rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden Verwaltungsakt, sondern um das vom Prüfer schriftlich festgehaltene Prüfungsergebnis, das im Abgabenverfahren als Beweismittel Berücksichtigung zu finden hat. Die "Niederschrift" erfüllt weder inhaltlich noch formal die Voraussetzungen eines Bescheides.