Verwaltungsgerichtshof
26.05.1997
93/17/0287
Aus dem Wortlaut des Paragraph 11, Absatz 4, Wr WasserversorgungsG 1960 ergibt sich eindeutig, daß bei einer dieser Bestimmung entsprechenden Berechnung des Wasserverbrauchs für einen bestimmten Zeitraum nicht in jedem Fall schlechthin der Durchschnittsverbrauch (Tagesdurchschnittsverbrauch) des gesamten Vorjahres bzw der Vorjahre heranzuziehen ist. Vielmehr ist der Wasserbezug nach dem Bezug IN DER GLEICHEN ZEIT des Vorjahres zu ermitteln, um saisonal unterschiedlich hohen Wasserbezügen innerhalb eines Jahres Rechnung tragen zu können.