Verwaltungsgerichtshof
26.05.1997
93/17/0287
GRS wie VwGH E 1994/10/28 93/17/0045 1
Die gesetzlich umschriebene Schätzungsmethode des Paragraph 11, Absatz 4, Wr WasserversorgungsG 1960 hat das Ziel, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahezukommen. Dabei erscheint es sachlich gerechtfertigt, den Wasserbezug zunächst nach dem Bezug in der gleichen Zeit des Vorjahres anzunehmen und erst dann, falls ein solcher nicht feststellbar ist, retrograd nach dem laufenden Bezug zu ermitteln. Bei im wesenlichen gleichbleibenden Verhältnissen wird nämlich davon ausgegangen werden können, daß in einem bestimmten Zeitraum ein Wasserverbrauch in ungefähr der Menge des gleichen Zeitraumes des Vorjahres erfolgt ist.