Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1996

Geschäftszahl

93/17/0280

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/15/0069 E 9. Juni 1986 RS 4

Stammrechtssatz

Die Tatsache allein, daß ein in den Paragraphen 80, ff BAO bezeichneter Vertreter die ihm auferlegten Verpflichtungen auf einen Steuerberater überträgt, vermag, wenn dennoch die im Paragraph 9, Absatz eins, BAO genannten Folgen infolge schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten eintreten, letzteren nicht zu exkulpieren.