Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1993

Geschäftszahl

93/17/0270

Rechtssatz

Für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 6, Absatz 4, Wr VergnügungssteuerG 1987 ist es nicht maßgeblich, ob die aggressive Handlung (hier Zertrampeln von Häusern im Zuge eines Ringkampfes zwischen zwei Sauriern im Spiel "King of Monsters") Ziel des Spieles ist, oder es sich bei dem Dargestellten lediglich um einen "Nebeneffekt, der den Spielablauf bzw Spielerfolg in keiner Weise beeinflußt", handelt.