Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1996

Geschäftszahl

93/17/0265

Rechtssatz

Nach der auf Grund der vergleichbaren Interessenlage auch für das Nachlaßverfahren nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG anwendbaren Judikatur zum Nachsichtsverfahren nach Paragraph 236, Absatz eins, BAO ist es Aufgabe des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluß jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die

begehrte Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis: E 25.7.1990, 89/17/0054, 0055). Daraus folgt, daß eine Abweisung des Nachlaßantrages nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, daß der Nachlaßwerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung

ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel bestehen, daß es ihm an derartigen Mitteln mangelt.