Verwaltungsgerichtshof
26.01.1996
93/17/0265
Nach der auf Grund der vergleichbaren Interessenlage auch für das Nachlaßverfahren nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG anwendbaren Judikatur zum Nachsichtsverfahren nach Paragraph 236, Absatz eins, BAO ist es Aufgabe des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluß jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die
begehrte Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis: E 25.7.1990, 89/17/0054, 0055). Daraus folgt, daß eine Abweisung des Nachlaßantrages nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, daß der Nachlaßwerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung
ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel bestehen, daß es ihm an derartigen Mitteln mangelt.