Verwaltungsgerichtshof
27.01.1997
93/17/0169
Gesetzlich normierte Berufsausbildungserfordernisse, wie sie dem Begriff der Berufsausbildung iSd Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, OÖ FremdenverkehrsabgabeG 1969 entsprechen, finden sich nicht nur im BAG 1969, sondern etwa auch im Beamtendienstrecht vergleiche Paragraph 25, BDG 1979); entscheidend ist dabei immer, daß der Besuch der konkreten Schulung für einen gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsweg (Berufsausbildungsweg) verpflichtend vorgeschrieben ist. Es ist hingegen nicht ausreichend, wenn der Besuch einer Schulung zur Vorbereitung auf eine vorgeschriebene Prüfung bloß freigestellt ist.