Verwaltungsgerichtshof
27.01.1997
93/17/0169
GRS wie VwGH E 1994/03/25 92/17/0136 8
Eine Schulung welcher Art immer fällt dann unter den Befreiungstatbestand "zur Berufsausbildung" gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, der FremdenverkehrsabgabeV der Gemeinde Spital am Pyhrn 1984 bzw Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, des OÖ FremdenverkehrsabgabeG 1969, wenn es sich hiebei um ein gesetzlich normiertes Berufsausbildungserfordernis handelt. Hiezu gehört auch die Berufsausbildung von Lehrlingen iSd BAG 1969. Alles, was über diesen Begriffsumfang der Worte "zur Berufsausbildung" hinausgeht, wie etwa die Ausbildung und Weiterbildung von Dienstnehmern im Rahmen innerbetrieblicher Schulungsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Erwachsenenbildung, scheidet daher aus.