Verwaltungsgerichtshof
27.01.1997
93/17/0167
Die Teilnahme eines Arbeitnehmers bzw Dienstnehmers an Fortbildungskursen und Fortbildungsseminaren ist dann zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit iSd Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, OÖ FremdenverkehrsabgabeG 1969 zu zählen, wenn für ihn eine arbeitsrechtliche bzw dienstrechtliche Pflicht zur Teilnahme besteht.