Verwaltungsgerichtshof
27.04.1995
93/17/0131
Nach dem Tatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, OÖ GdGetränkesteuerG kommt es nicht darauf an, ob die entgeltliche Abgabe von Getränken an Letztverbraucher mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt (Hinweis E 21.5.1992, 91/17/0046).