Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1995

Geschäftszahl

93/17/0131

Rechtssatz

Nach dem Tatbestand des Paragraph eins, Absatz eins, OÖ GdGetränkesteuerG kommt es nicht darauf an, ob die entgeltliche Abgabe von Getränken an Letztverbraucher mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt (Hinweis E 21.5.1992, 91/17/0046).