Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.08.1996

Geschäftszahl

93/17/0093

Rechtssatz

Zur Entscheidung über einen Antrag auf Aufschiebung einer gerichtlichen Exekution ist gem Paragraph 42, EO das Exekutionsgericht - allenfalls über Antrag der Titelbehörde -, nicht jedoch diese selbst, zuständig. Durch die meritorische Erledigung dieses Antrages hat die Abgabenbehörde das Recht des Abgabepflichtigen auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt.