Verwaltungsgerichtshof
06.08.1996
93/17/0093
Zur Entscheidung über einen Antrag auf Aufschiebung einer gerichtlichen Exekution ist gem Paragraph 42, EO das Exekutionsgericht - allenfalls über Antrag der Titelbehörde -, nicht jedoch diese selbst, zuständig. Durch die meritorische Erledigung dieses Antrages hat die Abgabenbehörde das Recht des Abgabepflichtigen auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung verletzt.