Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.07.1994

Geschäftszahl

93/17/0071

Rechtssatz

Die durch einen Gegenbeweis zu widerlegende - vom Gesetz aufgestellte - Vermutung bezieht sich (nur) darauf, daß der Zusteller, "Grund zur Annahme" hätte, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (Paragraph 17, Absatz eins, ZustG), nicht jedoch (auch) darauf, ob es (iSd Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustG) "sich ergibt", daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Hinweis E 22.2.1994, 93/04/0064).