Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1996

Geschäftszahl

93/17/0053

Rechtssatz

Ist die "nachträgliche Mängelbebehebung" iSd Paragraph 149, Absatz 2, Wr LAO selbst wiederum eine Erklärung über die Selbstbemessung der Abgabe (Hinweis: E 29.5.1995, 93/17/0318), so gilt auch für diese, daß ihr dieselbe Rechtswirkung wie einer bescheidmäßigen Festsetzung zukommt (Hinweis E 23.4.1993, 91/17/0168).