Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.1996

Geschäftszahl

93/17/0053

Rechtssatz

Für das Vorliegen einer konkludenten Bevollmächtigung (Hinweis E 8.4.1975, 895/73, VwSlg 4819 F/1975) ist entscheidend, ob der Abgabepflichtige einen äußeren Tatbestand gesetzt hat, der für die Behörde iSd Paragraph 863, Absatz eins, ABGB mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übriggelassen hat, daß hier ein Bevollmächtigungsverhältnis vorliegt.