Verwaltungsgerichtshof
25.02.1994
93/17/0001
Die Justizverwaltungsbehörden zählen nicht zu jenen Behörden, die das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden haben. Von ihnen sind allerdings die allgemeinen Grundsätze
eines geordneten rechtstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung bei Bestimmung der Zeugengebühr zu beachten (Hinweis E 13.10.1988, 88/17/0058).
Besprechung in:
AnwBl 1994/9 S 734-736;