Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1994

Geschäftszahl

93/17/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/17/0105 2

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Daß der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Berufung auf einen in der Regel mit Zeugeneinvernahmen verbundenen Verdienstausfall vermag ein konkretes Vorbringen betreffend einen bestimmten Einkommensverlust nicht zu ersetzen. Es kommt weder auf die Stundensätze nach den Allgemeinen Honorarrichtlinien noch auf die beim selbständig Erwerbstätigen auflaufenden Fixkosten an

(Hinweis E 10.2.1989, 86/17/0057).

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1994/9 S 734-736;