Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1994

Geschäftszahl

93/17/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/15/0066 E 17. Februar 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die längere Bahnfahrtdauer kann nicht als ausreichender Grund dafür angesehen werden, daß ein Zeuge das für seine Beförderung vorgesehene Massenbeförderungsmittel nicht benützt.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1994/9 S 734-736;