Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1994

Geschäftszahl

93/17/0001

Rechtssatz

Andere als die im Paragraph 9, Absatz eins, GebAG genannten Umstände, insbesondere berufliche Anliegen (etwa Ordination) rechtfertigen nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln; auch nicht bloße Zeitersparnis (Hinweis Krammer-Schmidt, Sachverständigengesetz und Dolmetschergesetz, Gebührenanspruchsgesetz2, Anmerkung 1 und 2 zu Paragraph 9, 107,).

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1994/9 S 734-736;