Verwaltungsgerichtshof
28.04.1994
93/16/0193
GRS wie 85/17/0065 E 27. März 1987 RS 2
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz darf in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) erlassen. Wechselt sie daher die von der Erstbehörde als erwiesen angenommene Tat aus, so nimmt sie eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch. Da eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde fällt, ist der Berufungsbescheid (im diesbezüglichem Umfang) mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG belastet (Hinweis E 24.10.1986, 84/17/0151).