Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1994

Geschäftszahl

93/16/0193

Rechtssatz

Wenn eine entsprechend konkretisierte Vortat spruchmäßig bestimmt dargetan ist, kommt es gemäß Paragraph 37, Absatz 5, FinStrG nicht darauf an, ob der Täter der Vortat dafür auch bestraft werden kann. Insbesondere steht der Umstand, daß dem Vortäter Schuldausschließungsgründe zukommen, der Strafbarkeit des Hehlers nicht entgegen (Hinweis: Sommergruber-Reger, das FinStrG mit Kommentar, 272 letzter Absatz, sowie zur vergleichbaren Problemstellung bei Paragraph 164, StGB Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB3 Randzahl 13 zu Paragraph 164, StGB mwN).