Verwaltungsgerichtshof
28.04.1994
93/16/0193
Nur solche Objekte können Gegenstand der Abgabenhehlerei sein, die mit dem Makel einer BESTIMMT BEZEICHNETEN Vortat behaftet sind. Nur durch die bestimmte Bezeichnung der Vortat wird die erforderliche Zuordnung des Tatverhaltens zu einem der verschiedenen im Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG aufgelisteten Finanzvergehen möglich. Die zur Last gelegte Tat muß in diesem Zusammenhang so eindeutig umschrieben werden, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft wird. Im Spruch eines Erkenntnisses betreffend die Abgabenhehlerei gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG muß demnach auch angeführt werden, welches KONKRETE Finanzvergehen als Vortat als erwiesen angenommen wird (Hinweis E 30.6.1988, 88/16/0042, VwSlg 6343 F/1988).