Verwaltungsgerichtshof
17.02.1994
93/16/0160
Eine Leistung ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 303, ABGB nur dann unschätzbar wenn ihr Wert mit keiner anderen ähnlichen Leistung infolge ihres Fehlens im Wirtschaftsverkehr verglichen werden kann (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, römisch eins, 02ter Teil, Stempelgebühren und Rechtsgebühren, Kommentierung zu Paragraph 23, GebG). Eine vertraglich übernommene Verpflichtung, für entsprechenden Versicherungsschutz zu sorgen, kann wertmäßig durchaus mit dem Abschluß eines entsprechenden
Versicherungsvertrages selbst verglichen werden, weil beide Vereinbarungen letzten Endes demselben Zweck dienen, nämlich dem Ausgleich (Hinweis Schauer, Einführung in das Österreichische Versicherungsvertragsrecht/2 1) allenfalls eintretender Nachteile im Bereich der durch den Versicherungsschutz abzudeckenden Risikosphäre.
ECLI:AT:VWGH:1994:1993160160.X07