Verwaltungsgerichtshof
31.05.1995
93/16/0134
Darauf, ob der Beschuldigte über ausreichendes Vermögen in Österreich verfügt, kommt es bei Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Beschlagnahme nicht an, weil die Beschlagnahme im Streitfall der Sicherung des konkreten, vom Verfall bedrohten Gegenstandes dient und nicht etwa der Sicherung einer Abgabe, einer Geldstafe oder einer Wertersatzstrafe.