Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.1995

Geschäftszahl

93/16/0134

Rechtssatz

Voraussetzung der Beschlagnahme ist nach Paragraph 89, FinStrG, daß die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Die durch diese Norm indizierte Gefahrenrelevanz ist insbesondere gegeben, wenn die Gefahr besteht, daß der Eigentümer bzw Rechtsbesitzer den beschlagnahmten Gegenstand den Zielsetzungen des Verfalls zuwider dem jederzeitigen Zugriff der Behörde entziehen werde (Hinweis E 7.10.1993, 93/16/0050).