Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.1995

Geschäftszahl

93/16/0134

Rechtssatz

Die stärkeren persönlichen Bindungen sind zu jenem Ort anzusehen, an dem sich eine Person mit ihrem Lebensgefährten aufhält; demgegenüber werden die Bindungen zu den Eltern regelmäßig in den Hintergrund treten.