Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1994

Geschäftszahl

93/16/0098

Rechtssatz

Als nachhaltig iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, BodenwertabgabeG 1960 kann nur eine auf längere Zeit anhaltende und wirkende Tätigkeit angesehen werden, die überdies beharrlich fortgesetzt wird (Hinweis E 19.12.1962, 293/62, VwSlg 2769 F/1962). Im Hinblick auf den Zweck der Erhebung der Bodenwertabgabe - nämlich die Beschaffung von Bauland einerseits und die Verhinderung von Bodenspekulation andererseits, (Erläuternde Bemerkungen im Ausschußbericht, 353 Blg NR römisch neun Gesetzgebungsperiode - ist dabei unter Nachhaltigkeit einer landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung eine der jeweiligen Nutzungsart entsprechende wirtschaftliche Intensität der wirtschaftlichen Betätigung - sei es mittels eigener Nutzung durch den Grundeigentümer, sei es im Wege einer Verpachtung - zu verstehen.