Verwaltungsgerichtshof
28.04.1994
93/16/0098
Als nachhaltig iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, BodenwertabgabeG 1960 kann nur eine auf längere Zeit anhaltende und wirkende Tätigkeit angesehen werden, die überdies beharrlich fortgesetzt wird (Hinweis E 19.12.1962, 293/62, VwSlg 2769 F/1962). Im Hinblick auf den Zweck der Erhebung der Bodenwertabgabe - nämlich die Beschaffung von Bauland einerseits und die Verhinderung von Bodenspekulation andererseits, (Erläuternde Bemerkungen im Ausschußbericht, 353 Blg NR römisch neun Gesetzgebungsperiode - ist dabei unter Nachhaltigkeit einer landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Nutzung eine der jeweiligen Nutzungsart entsprechende wirtschaftliche Intensität der wirtschaftlichen Betätigung - sei es mittels eigener Nutzung durch den Grundeigentümer, sei es im Wege einer Verpachtung - zu verstehen.