Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.1996

Geschäftszahl

93/16/0087

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/14 90/16/0164 5

Stammrechtssatz

Das österreichische Abgabenrecht ist von dem Grundsatz beherrscht, daß das Verbotensein eines Tuns dem Entstehen einer Abgabenschuld nicht entgegensteht. Dieser Grundsatz hat im Paragraph 3, Absatz 3, ZollG 1988, wonach die Verbotswidrigkeit der Einfuhr einer Ware ihre gesetzliche vorgeschriebene Eingangsabgabenpflichtigkeit nicht berührt, seinen Niederschlag gefunden. (Hinweis E 24.10.1979, 426/79, VwSlg 5418 F/1979)