Verwaltungsgerichtshof
26.06.1996
93/16/0077
Ist bei einer gerichtlichen Vereinbarung gem Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG ausschließlich die genaue Höhe des Unterhaltsbetrages (hier: ÖS 12200,-- oder öS 12386,-- monatlich) offengeblieben, so kann dies am Entstehen der Gebührenschuld zufolge Paragraph 17, Absatz 4, GebG nichts ändern. Verfassungsrechtliche Bedenken (Hinweis Doralt, ÖstZ 1987, 157) bestehen gegen diese Lösung nicht, weil es sich um einen nur Nebenpunkte betreffenden Genehmigungsvorbehalt handelt (Hinweis: Arnold, Rechtsgebühren, 04te Auflage, 270).