Verwaltungsgerichtshof
26.06.1996
93/16/0077
Der Abschluß gerichtlicher Vergleiche schließt außergerichtliche Vergleiche nicht aus, wie sich kraft
Größenschlusses aus § 25 Abs 1 GebG ergibt.Größenschlusses aus Paragraph 25, Absatz eins, GebG ergibt.