Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1996

Geschäftszahl

93/16/0077

Rechtssatz

Der Abschluß gerichtlicher Vergleiche schließt außergerichtliche Vergleiche nicht aus, wie sich kraft

Größenschlusses aus Paragraph 25, Absatz eins, GebG ergibt.