Verwaltungsgerichtshof
29.01.1996
93/16/0058
Paragraph 16, GebG regelt den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (= Abgabenanspruch) und nicht die Frage, ob überhaupt eine Gebührenschuld besteht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
93/16/0059