Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1996

Geschäftszahl

93/16/0058

Rechtssatz

Paragraph 16, GebG regelt den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (= Abgabenanspruch) und nicht die Frage, ob überhaupt eine Gebührenschuld besteht.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/16/0059