Verwaltungsgerichtshof
28.06.1995
93/16/0030
Erhob der Käufer einer Liegenschaft gegen die Vorschreibung von Grunderwerbsteuer Berufung, über welche mit Berufungsvorentscheidung entschieden wurde, so bildet diese Berufungsvorentscheidung keinen einheitlichen Abgabenbescheid. Somit steht die Rechtskraft diese Bescheides einer allfälligen Festsetzung gegenüber dem Verkäufer nicht im Wege (Hinweis Stoll, BAO Kommentar, 96).