Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1995

Geschäftszahl

93/16/0030

Rechtssatz

Erhob der Käufer einer Liegenschaft gegen die Vorschreibung von Grunderwerbsteuer Berufung, über welche mit Berufungsvorentscheidung entschieden wurde, so bildet diese Berufungsvorentscheidung keinen einheitlichen Abgabenbescheid. Somit steht die Rechtskraft diese Bescheides einer allfälligen Festsetzung gegenüber dem Verkäufer nicht im Wege (Hinweis Stoll, BAO Kommentar, 96).