Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1994

Geschäftszahl

93/16/0020

Rechtssatz

Wenn der Bf eine Person beauftragt hat, Akteneinsicht zu nehmen und diese nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eine solche auch vorgenommen hat, konnte ihn dies an der fristgerechten Einbringung des Rechtsmittels nicht hindern. Die Beischaffung von Beweismitteln kann die Versäumung einer Rechtsmittelfrist nicht rechtfertigen, zumal die erforderlichen Beweise auch noch im Zuge des Verfahrens beigebracht werden können (Hinweis E 19.1.1973, 1693/71).