Verwaltungsgerichtshof
17.02.1994
93/16/0020
Rechtsmittel haben nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes bestimmte formelle und inhaltliche Voraussetzungen zu erfüllen; eine innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebrachte Eingabe, die wenigstens erkennen läßt, daß sich die Partei durch eine Entscheidung der Finanzstrafbehörde erster Instanz beschwert fühlt und einen Rechtsanspruch auf Überprüfung des Bescheides durch die Oberbehörde geltend macht, ist aber als Rechtsmittel zu werten. Das Fehlen von förmlichen oder inhaltlichen Erfordernissen berechtigt die Behörde nicht zur Zurückweisung der Rechtsmittels, sondern es hat in einem derartigen Fall ein Mängelbehebungsauftrag zu ergehen.