Verwaltungsgerichtshof
27.06.1994
93/16/0001
GRS wie VwGH E 1992/06/25 91/16/0092 5
Das Zollverfahren ist ein Antragsverfahren. Ohne Antrag kann (ausgenommen Paragraph 52, Absatz 7, ZollG 1988) ein Zollverfahren von Amts wegen nicht eingeleitet werden. Durch den Zollantrag bestimmt der Anmelder die Art der Zollbehandlung. Ob und mit welchem Inhalt und in welcher Form er eine Anmeldung abzugeben hat, hängt von der Art des Zollverfahrens ab, für die er sich in seinem Antrag entschieden hat. Reist eine Person mit ausländischem unverzollten Beförderungsmittel ohne weitere Erklärungen ins österreichische Zollgebiet, dann beantragt sie damit die formlose Zollbehandlung, der vom Zollamt - bei Fehlen entgegenstehender Anhaltspunkte - durch die Freigabe zum formlosen sicherstellungsfreien Vormerkverkehr entsprochen wird.