Verwaltungsgerichtshof
27.03.1996
93/15/0235
Nach der stRsp des VwGH ist das (über einen minderen Grad des Versehens hinausgehende) Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei gleichzuhalten. Ein einem Vertreter widerfahrendes Ereignis gibt daher einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann ab, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unverschuldetermaßen eingetreten ist und für ihn unvorhergesehen und unabwendbar war (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 2985 zu Paragraph 308,).