Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.1995

Geschäftszahl

93/15/0234

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/09 91/13/0118 4

(hier: Unkenntnis hinsichtlich der Verpflichtung zur Berichtgung des Vorsteuerabzuges gem Paragraph 16, Absatz eins, UStG 1972 bei Änderung der Bemessungsgrundlage).

Stammrechtssatz

Die Unkenntnis der Steuerpflicht von Einnahmen bewirkt keine Unbilligkeit der Einhebung der Abgabenschuld, zumal die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist.