Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.1995

Geschäftszahl

93/15/0234

Rechtssatz

Hat ein Steuerpflichtiger infolge des Verzichtes eines Gläubigers auf Forderungen, die Umsatzsteuer beinhalten, für die der Steuerpflichtige bereits den Vorsteuerabzug gem Paragraph 12, UStG 1972 in Anspruch genommen hat, eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges iSd Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, UStG 1972 vorzunehmen und führt dies für den Steuerpflichtigen zu einer Zahllast, so ist das eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage; es kann nicht davon die Rede sein, daß hier ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes atypisches Ergebnis eingetreten ist. Eine sachliche Unbilligkeit iSd Paragraph 236, Absatz eins, BAO liegt daher nicht vor (Hinweis E 8.4.1991, 90/15/0015).