Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1996

Geschäftszahl

93/15/0210

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/07 90/14/0195 1

Stammrechtssatz

Wirtschaftsgüter (hier Einrichtungsgegenstände), die nach ihrer objektiven Beschaffenheit der privaten Bedürfnisbefriedigung dienen, sind nur dann dem Betriebsvermögen zuzurechnen, wenn sie ausschließlich (nicht bloß überwiegend) betrieblich verwendet werden (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 4, Textziffern 35 und 38).