Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.1996

Geschäftszahl

93/15/0210

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/22 88/14/0058 2

Stammrechtssatz

Lieferungen und sonstige Leistungen gelten dann nicht als für das Unternehmen ausgeführt, wenn sie im Zusammenhang mit einem dem Privatvermögen iSd einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zuzurechnenden Wirtschaftsgut stehen (Hinweis E 1.2.1980, 1535, 1747, 1748/79).