Verwaltungsgerichtshof
14.04.1994
93/15/0185
GRS wie VwGH E 1993/02/22 93/15/0037 1
Steht für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Einkunftsquelle ein sogenannter abgeschlossener Beobachtungszeitraum zur Verfügung, kommt es weder auf eine (bezogen auf den Beginn der entsprechenden Tätigkeit) prognostische Beurteilung der Aussichten auf Erzielung eines Gesamtüberschusses an, noch auf die Ursachen der Beendigung der ausgeübten Tätigkeit.