Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1994

Geschäftszahl

93/15/0185

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/22 93/15/0037 1

Stammrechtssatz

Steht für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Einkunftsquelle ein sogenannter abgeschlossener Beobachtungszeitraum zur Verfügung, kommt es weder auf eine (bezogen auf den Beginn der entsprechenden Tätigkeit) prognostische Beurteilung der Aussichten auf Erzielung eines Gesamtüberschusses an, noch auf die Ursachen der Beendigung der ausgeübten Tätigkeit.