Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Geschäftszahl

93/15/0178

Rechtssatz

Mit Rücksicht darauf, daß sich die belangte Behörde bei der Nennung des Bescheidadressaten nur jener Kurzbezeichnung bediente, die die Bf selbst in ihren Abgabenerklärungen sowie in der Berufung und im Vorlageantrag verwendeten (Hinweis E 25.9.1991, 90/16/0073), ergeben sich im konkreten Fall keinerlei Probleme der Identifizierbarkeit der beiden Bf als Bescheidadressaten (Hinweis E 9.12.1992, 91/13/0013; E 29.4.1991, 90/15/0174), woran auch ein (durch die von den Bf selbst so formulierten Abgabenerklärungen und Rechtsmittelschriften ausgelöster) allfälliger Schreibfehler betreffend den Vornamen der Erstbeschwerdeführerin ("Marianne" statt "Maria Anna") nicht zu ändern vermag (Hinweis E 23.10.1990, 89/14/0179). (Hier: Die Bf verwendeten in den Abgabenerklärungen die Bezeichnung "W Marianne und Mitges.", in der Berufung die Bezeichnung "Marianne W Mitges" und im Vorlageantrag die Bezeichnung "W Marianne und Mitg."; der angefochtene Bescheid war an Marianne W und Mitges." adressiert.)