Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1994

Geschäftszahl

93/15/0167

Rechtssatz

Der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Unternehmers ist dort, wo er den größten Teil des Jahres tätig ist bzw wo der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit liegt. Ein solcher Schwerpunkt ist bezogen auf eine Musikgruppe auch an dem Ort gegeben, wo sich die einzelnen Mitglieder zum Zwecke der gemeinsamen Proben regelmäßig zusammenfinden, weil das gemeinsame Proben eine wesentliche Voraussetzung für die erfolgreiche Tätigkeit der Kapelle und damit die Erreichung des wirtschaftlichen Zweckes der Zusammenarbeit der Mitglieder darstellt. Außerdem ist ein Proberaum als sonstige Geschäftseinrichtung iSd Paragraph 29, Absatz 2, Litera b, BAO und damit als Betriebsstätte anzusehen, weil ein solcher Raum für die Bf als Mitglieder einer Musikkapelle zur Ausübung eines Teiles ihrer gewerblichen Tätigkeit bestimmt ist und insoweit für eine bestimmte Zeit, nämlich die Dauer der regelmäßigen Proben, eine feste Beziehung zwischen diesem Raum und der unternehmerischen Tätigkeit besteht.