Verwaltungsgerichtshof
27.01.1994
93/15/0161
Der Umstand allein, daß sich eine Haftungsprovision (Risikoabgeltung für die übernommene Haftung für Betriebskredite) nicht auf erst in der Zukunft aufzunehmende Kreditschulden, sondern auf bereits bestehende Bürgschaftsverpflichtungen bezieht, macht die Provisionsvereinbarung noch nicht zu einer rückwirkenden.