Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1994

Geschäftszahl

93/15/0161

Rechtssatz

Der Umstand allein, daß sich eine Haftungsprovision (Risikoabgeltung für die übernommene Haftung für Betriebskredite) nicht auf erst in der Zukunft aufzunehmende Kreditschulden, sondern auf bereits bestehende Bürgschaftsverpflichtungen bezieht, macht die Provisionsvereinbarung noch nicht zu einer rückwirkenden.