Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1994

Geschäftszahl

93/15/0161

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/14/0277 E 3. Mai 1983 VwSlg 5785 F/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Rückwirkende Rechtsgeschäfte sind ungeachtet ihrer zivilrechtlichen handelsrechtlichen Zulässigkeit für den Bereich des Steuerrechts grundsätzlich nicht anzuerkennen; es sei denn, der Gesetzgeber selbst hat diesen Grundsatz durch eine besondere Vorschrift ausdrücklich oder schlüssig (nach der Vorschrift offenbar zugrundeliegenden Absicht) durchbrochen.