Verwaltungsgerichtshof
10.03.1994
93/15/0146
Die dem Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH von dritter Seite zufließenden Vorteile (hier: Überlassung eines KFZ von seiten der Kommanditgesellschaft zur privaten Nutzung) sind nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen, sondern im Veranlagungsweg zu erfassen (Hinweis E 16.1.1991, 89/13/0166).