Verwaltungsgerichtshof
10.03.1994
93/15/0146
Es ist nicht ausgeschlossen, daß ein Kommanditist, neben den Vergütungen, die er für seine Geschäftsführertätigkeit durch die Komplementär-GmbH erhält, auch bei der Kommanditgesellschaft Entnahmen tätigt. Solche Entnahmen können auch in der Privatnutzung eines Kraftfahrzeuges der Kommanditgesellschaft bestehen, was als Privatentnahme des Kommanditisten zu verbuchen ist. Derartige Vorgänge sind streng voneinander zu trennen. Dafür ist das Vorliegen klarer und eindeutiger vertraglicher Vereinbarungen (wie sonst zwischen nahen Angehörigen) erforderlich (Hinweis E 6.10.1992, 88/14/0045). Eine Rückwirkung einer solchen Vereinbarung ist steuerlich nicht anzuerkennen (Hinweis E 27.1.1994, 93/15/0161).