Verwaltungsgerichtshof
18.01.1996
93/15/0142
Ohne Bestimmungen im Statut über Reingewinn und Beschlußfassung entsteht der Anspruch auf die Dividende mit der Genehmigung des Jahresabschlusses.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
93/15/0143