Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1996

Geschäftszahl

93/15/0142

Rechtssatz

Ohne Bestimmungen im Statut über Reingewinn und Beschlußfassung entsteht der Anspruch auf die Dividende mit der Genehmigung des Jahresabschlusses.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/15/0143