Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1997

Geschäftszahl

93/15/0141

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1974/51 E 9. Juli 1953 VwSlg 3070 A/1953 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn der Bf weitere Beschwerdepunkte erst nach Ablauf der im Paragraph 26, VwGG festgesetzten Beschwerdefrist geltend macht, dann ist der durch das nachträgliche Vorbringen getroffene Teil des angefochtenen Bescheides einer meritorischen Prüfung durch den VwGH auf seine Gesetzmäßigkeit entzogen.