Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1997

Geschäftszahl

93/15/0141

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/27 92/13/0011 1

Stammrechtssatz

Wenn der Abgabenpflichtige nicht in der Lage ist, im Abgabenverfahren die von ihm geführten Bücher sowie die Belegsammlung einschließlich der Hilfsaufzeichnungen der Abgabenbehörde vorzulegen, ist damit klargestellt, daß die Abgabenbehörde zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlage im Schätzungsweg gehalten ist. Es ist für die Vornahme der Schätzung auch nicht maßgeblich, ob der Eintritt dieser Umstände auf ein schuldhaftes, allenfalls vorsätzliches Verhalten der Partei bzw des Parteienvertreters zurückzuführen ist.