Verwaltungsgerichtshof
25.06.1997
93/15/0141
Bei der in Paragraph 125, Absatz 6, BAO vor der Novelle BGBl 1993/818 normierten Anordnung, auf die Verpflichtung zur Führung von Büchern im maßgeblichen Feststellungsbescheid oder Abgabenbescheid hinzuweisen, handelt es sich weder um eine gesonderte bescheidmäßige Anordnung noch um einen selbständigen Teil des Spruches des Abgabenbescheides oder Feststellungsbescheides, somit nicht um eine pflichtenbegründende Anordnung, sondern um ein formloses "Aufmerksammachen" im Interesse der Rechtssicherheit (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1412). Die Verpflichtung zur Führung von Büchern ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Überschreiten der Umsatzgrenzen des Paragraph 125, Absatz eins, BAO im (letzten) Abgabenbescheid. Das Fehlen eines solchen Hinweises berührt die Verpflichtung zur Führung von Büchern nicht.